Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sein Urteil im Verfahren „Şaban Yasak gegen Türkei“ verkündet. Der Präsident des Gerichtshofs, Mattias Guyomar, teilte im Namen der 17 Richter umfassenden Großen Kammer mit, die Türkei habe gegen Artikel 3 sowie Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen.
In der mit Spannung erwarteten Entscheidung stellte die Große Kammer mit elf zu sechs Stimmen eine Verletzung des in Artikel 7 verankerten Grundsatzes „keine Strafe ohne Gesetz“ fest. Mit neun zu acht Stimmen wurde zudem ein Verstoß gegen Artikel 3, der Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung untersagt, angenommen.
Mit dieser zweiten grundlegenden Entscheidung nach dem sogenannten Yalçınkaya-Urteil gelangt der Gerichtshof zu der Feststellung, dass in der Türkei nach dem 15. Juli 2016 geführte Terrorverfahren auf allgemeinen, nicht strafbegründenden Kriterien beruhten, ohne dass die materiellen und subjektiven Tatbestandsmerkmale geprüft worden seien.
Guyomar erklärte bei der Verkündung im Sitzungssaal, man sei sich der besonderen Lage der türkischen Regierung bewusst. Gleichwohl sei der Grundsatz „keine Straftat und keine Strafe ohne Gesetz“ auch unter schwierigsten Umständen strikt zu beachten.
Die türkischen Gerichte hätten in ihren Entscheidungen zur angeblichen Mitgliedschaft Şaban Yasaks in einer Terrororganisation keinen konkreten Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und der vorgeworfenen Tat hergestellt, führte Guyomar weiter aus. Eine rechtlich tragfähige Begründung für die Verurteilung sei nicht gegeben worden.
Weitere Einzelheiten der Entscheidung wurden zunächst nicht mitgeteilt.
Kritik an der Entscheidung der Zweiten Kammer
Die Zweite Kammer des EGMR hatte am 27. August 2024 einstimmig entschieden, dass weder Artikel 3 noch Artikel 7 der Konvention verletzt worden seien.
Die Formulierungen der Entscheidung lösten jedoch erhebliche Kritik aus. So hatte die Kammer, obwohl eine Rüge hinsichtlich des Rechts auf ein faires Verfahren nicht Gegenstand der Beschwerde war, von „Verfahren, die das Recht auf ein faires Verfahren achten“ gesprochen.
Zudem wurde bekannt, dass das Urteil auf Vorwürfe Bezug nahm, die weder in der Anklageschrift noch in der Begründung der Verurteilung enthalten waren. Im Urteil des Schwurgerichts von Çorum lediglich im Abschnitt „allgemeine Informationen“ erwähnte Vorwürfe wie „Diebstahl von Prüfungsfragen“ oder „Unterwanderung öffentlicher Institutionen“ wurden so dargestellt, als habe der Beschwerdeführer sie selbst begangen.
Dies führte zu dem Vorwurf, die an der Abfassung beteiligten türkischen Juristen hätten einen weitgehenden Ermessensspielraum genutzt, um eine dem Beschwerdeführer nachteilige Darstellung zu formulieren. Der Menschenrechtsjurist Dr. Gökhan Güneş erklärte, die Entscheidung sei „nicht in gutem Glauben“ abgefasst worden; der Verfasser habe versucht, sie „entsprechend ideologischer Fixierungen zu gestalten“.
Auch die Juristen Kerem Altıparmak und Rumeysa Budak kritisierten in einer bei Strasbourg Observers veröffentlichten Analyse, die Entscheidung lasse den strafrechtlichen Grundsatz des Rückwirkungsverbots außer Acht.
Der Beschwerdeführer legte gegen die Entscheidung der Zweiten Kammer Rechtsmittel ein. Am 16. Dezember 2024 beschloss ein fünfköpfiges Panel des Gerichtshofs, das Verfahren wegen seiner rechtlichen Bedeutung sowie seiner Tragweite für die Rechtsprechung zu Verfahren in der Türkei nach dem 15. Juli an die Große Kammer zu verweisen.
Die Verhandlung vor der Großen Kammer
Die mündliche Verhandlung vor der Großen Kammer fand am 7. Mai 2025 in Straßburg statt. Die türkische Regierung erklärte, sie teile die Feststellungen und die Begründung der Zweiten Kammer uneingeschränkt.
Sie argumentierte, die acht verschiedenen Handlungen des Beschwerdeführers erfüllten in ihrer Gesamtheit die Tatbestandsmerkmale der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation. Yasak sei innerhalb der Organisationshierarchie regelmäßig aufgestiegen, habe in den Jahren 2013 und 2014 die Position eines „Provinzverantwortlichen“ erreicht, einen Decknamen verwendet und Einlagen bei der Bank Asya getätigt.
Die Vertreter des Beschwerdeführers, Johan Heymans und Johan Vande Lanotte, hielten dem entgegen, dass es sich hierbei um rechtmäßige Handlungen gehandelt habe. Angehörige der Hizmet-Bewegung seien ohne hinreichende rechtliche Prüfung pauschal als Mitglieder einer Terrororganisation eingestuft worden. Die türkischen Gerichte hätten Verurteilungen ausgesprochen, ohne die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale zu prüfen.
Zudem sei es für Şaban Yasak, der im Bildungsbereich tätig gewesen sei, nicht vorhersehbar gewesen, dass die Hizmet-Bewegung zu einem späteren Zeitpunkt als Terrororganisation eingestuft werden würde.

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